Im letzten Abschnitt der Psychotherapieausbildung erhält man diese Bezeichnung. Für die endgültige Eintragung als „Psychotherapeut“ muss unter anderem der Nachweis über min. 600 Therapieeinheiten als „Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision“ nachgewiesen werden.
Dieser Status berechtigt zur unmittelbaren und eigenverantwortlichen therapeutischen Tätigkeit mit KlientInnen. In dieser Zeit ist man verpflichtet regelmäßig Supervision bei erfahrenen LehrtherapeutInnen in Anspruch zu nehmen um die eigenen Therapeutischen Interventionen (anonymisiert) zu reflektieren und kritisch zu hinterfragen.
Wie die Therapie selbst unterliegt auch die Supervision der Schweigepflicht.
Die Verschwiegenheitspflicht ist die zentrale Berufspflicht in der Psychotherapie.
§ 45 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeut:innen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient:innen/Patien:innen, also z. B. gegenüber Ehepartner:innen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.
Die Verschwiegenheitspflicht der Psychotherapeut:innen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der Ärzt:innen.
Die Verschwiegenheitspflicht ist die zentrale Berufspflicht in der Psychotherapie.
§ 45 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeut:innen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient:innen/Patien:innen, also z. B. gegenüber Ehepartner:innen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.
Die Verschwiegenheitspflicht der Psychotherapeut:innen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der Ärzt:innen.
Leider gibt es nur bei sehr wenigen Krankenkassen die Möglichkeit einer (Teil-)Refundierung bei PyschotherapeutInnen in Ausbildung unter Supervision (KFG und KFL ist eine (Teil-)Rückerstattung möglich, bei ÖGK, SVS, LKUF und BVAEB nicht).
Daher sind meine Tarife niedriger gehalten.
Bitte Informieren sie sich im Falle vorab, ob eine (Teil-)Refundierung durch ihre Krankenkasse möglich ist.
Die Möglichkeit eines Sozialtarif kann gegebenenfalls bei einem Erstgespräch besprochen werden.